Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Hat eine Schuldnerin eine Person als Generalbevollmächtigten bezeichnet, so hat das Betreibungsamt die Pfändungsankündigung diesem zuzustellen, sofern die Vertretung vorab mittgeteilt wurde. Dies jedenfalls dann, wenn das Betreibungsamt die betriebene Schuldnerin nicht unverzüglich darüber informiert hat, dass es diese Mitteilung nicht berücksichtigen werde (E. 3.1.3). OGE 93/2025/7/A vom 28. November 2025 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht